Appropinquante concilio

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Approquinquante concilio sind die lateinischen Anfangsworte des Motu proprio vom 6. August 1962, indem Papst Johannes XXIII. die Geschäftsordnung des Zweiten Vatikanischen Konzil, welche die damit beauftragten Zentralkommission vorgelegt hatte, bestätigt

Papst Johannes XXIII. macht die Ordnung des bevorstehenden Konzils bekannt. Nach dieser Ordnung sind in der Struktur des Konzils drei hierarchische Ebenen unterschieden, das heißt, die gesamte Konzilsarbeit muss drei Instanzen durchlaufen und der Reihe nach von einer zur anderen hin übergeleitet werden. Diese Instanzen waren: Konzilskommissionen, Generalkongregationen (Plenarsitzungen) und öffentliche Sitzungen. Die erste Instanz, die unterste Konzilsebene, bildeten die Konzilskommissionen. Die Geschäftsordnung schrieb die Bildung von zehn Konzilskommissionen vor, diese entsprachen genau den präkonziliaren Vorbereitungskommissionen. Die Aufgabenbereiche, das heißt, die ihnen zur Erörterung vorliegenden Fragen, Kompetenzen und Bezeichnungen blieben die gleichen wie bei den Vorkommissionen. Doch im Gegensatz zu den Vorkommissionen waren die Konzilskommissionen Organe des Konzils und bildeten einen untrennbaren und organischen Teil seiner Struktur.

Die zweite Instanz des Konzils - seine mittlere hierarchische Ebene - stellten die Generalkongregationen dar, wobei es sich um Plenararbeitssitzungen handelte. Der Papst war bei diesen Sitzungen nicht anwesend, im Vorsitz wechselten der Reihe nach die Kardinäle aus dem »Präsidentialrat« (Consilium praesidentiae). In den Generalkongregationen wurden die von den Konzilskommissionen eingegangenen Schemata erörtert. An der Diskussion konnten sich alle Konzilsväter gemäß ihrer Eintragung in die Rednerliste beteiligen. Auf diesen Sitzungen wurde nach den Debatten der endgültige Text erarbeitet, der dann dem Konzil und dem Papst zur Billigung vorgelegt wurde.

Die höchste Instanz des Konzils stellten die öffentlichen Sitzungen dar. Das waren Plenarsitzungen, allgemeine Sitzungen, jedoch nicht Arbeitssitzungen, wie die schon erwähnten, sondern feierliche Beratungen. Ihnen präsidierte der Papst selbst. Auf den öffentlichen Sitzungen ging es nicht um die Diskussion der Projekte, die ja schon in den Konzilskommissionen und Generalkongregationen beraten und allseitig geprüft worden waren. Hier gab es keine Debatten, es wurde nur über den endgültigen Text der Dekrete abgestimmt. Die öffentlichen Sitzungen begannen mit der Feier der Heiligen Messe. Alsdann verlas man den gemeinsam geprüften Text dieser oder jener Verfügung, über den dann abgestimmt wurde. Die Abstimmungsergebnisse wurden unverzüglich verkündet: »Die eben verlesenen Dekrete und Kanones haben die einstimmige Zustimmung (oder: mit Ausnahme von ... Stimmen) aller Väter gefunden. Mit der Zustimmung des Heiligen Konzils bestätigen, beschließen und verkünden Wir sie, wie sie verlesen wurden.«

Mit dieser Konzilsentscheidung traten die Texte in Kraft, sie wurden verpflichtend und unterlagen der Veröffentlichung. Das angenommene Konzilsdekret wurde jedes Mal durch den feierlichen Gesang des »Te Deum« (Dich, Gott, loben wir ...) bekräftigt. Wenn sich der Papst persönlich an die Konzilsväter wenden wollte, tat er dies auf den öffentlichen Sitzungen. Die vom Konzil angenommenen Entschließungen tragen folgende Bezeichnungen: Dekrete (Entschließungen zu Fragen praktischen Charakters); Konstitutionen (entfaltete Richtlinien zu Grundproblemen) ; Kanones (die erklärende Definition einer Konstitution); Propositum, Votum und Deklaration (Feststellungen erklärenden Charakters, die nach Bedürfnis angenommen wurden).

Mit der Bestätigung der Geschäftsordnung richtete Papst Johannes XXIII. zugleich den »Präsidentialrat«, das Präsidium des Konzils, ein. Zu ihm gehörten zehn Kardinäle, die abwechselnd den Vorsitz bei den allgemeinen Sitzungen führten. Es waren die Kardinäle Tisserant (Vorsitzender des Rates und Dekan des Kardinalskollegiums), Liénart (Frankreich), Tappouni (Libanon), Gilroy (Australien), Frings (BRD), Pla y Deniel (Spanien), SpeIlman (USA), Ruffini (Italien), Caggiano (Argentinien), Alfrink (Holland).

Der deutsche Text

Appropinquante concilio (Wortlaut)

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