Applikation

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Unter Applikation (von lat. applicare "zuwenden") versteht das kirchliche Gesetzbuch den Willensakt des Priesters, durch den er die sühnenden und bittenden Früchte des Messopfers bestimmten Personen oder Anliegen ("Messintention") zuwendet.<ref>Joseph Braun: Handlexikon der katholischen Dogmatik, Herder & Co., Freiburg im Breisgau 1926, S. 33 (Imprimatur Friburgi, die 17. Iulii 1926 Dr. Sester, Vic. Gen.).</ref> Das kann z.B. die Aufopferung für einer Lebenden oder Verstorbenen sein (vgl. CIC can 901). Zur Gültigkeit der Applikation ist beim Priester zumindest die habituelle Intention erfordert.<ref> Johann Hirnsperger in: LThK 3. Auflage, Band 1, Sp. 887.</ref>

Die Applikationspflicht kann auf Grund des übertragenen Amtes oder aber auf Grund eines Messstipendiums geschehen.

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Die Applikationspflicht durch das übertragene Amt

Die Applikationspflicht an sich, beruht letzten Endes auf göttlicher Anordnung<ref> K. Hilgenreiner in: LThK 1. Auflage, Band 1 1930, Sp. 573-574. </ref>:

„Denn jeder Hohepriester wird aus den Menschen ausgewählt und für die Menschen eingesetzt zum Dienst vor Gott, um Gaben und Opfer für die Sünden darzubringen. Er ist fähig, für die Unwissenden und Irrenden Verständnis aufzubringen, da auch er der Schwachheit unterworfen ist; deshalb muss er für sich selbst ebenso wie für das Volk Sündopfer darbringen ({{#ifeq: Brief an die Hebräer | Applikation |{{#if: Hebr|Hebr|Brief an die Hebräer}}|{{#if: Hebr |Hebr|Brief an die Hebräer}}}} 5{{#if:1-3|,1-3}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}) “{{#if: || }}

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In der Abwehr gegen Missbräuche, die mit dem Messstipendium aufgekommen waren, verpflichtete das Konzil von Trient die Seelsorger, das heilige Opfer für die ihnen anvertraute Herde darzubringen.<ref>M. Kaiser in: LThK 2. Auflage, Band 1, Sp. 770; Konzil von Trient, 23. Sitzung Sacrificium, et sacerdotium c.1 de ref.: praecepto divino mandatum…</ref>

Die Applikationspflicht des Diözesanbischofs und des Pfarrers

Der Diözesanbischof (CIC 388 § 1; nicht die Titularbischöfe) oder Diözesanadministrator (CIC can. 429) hat an Sonn- und an den gebotenen Feiertagen in seiner Diözese eine Heilige Messe für das ihm anvertraute Volk (pro populo) ohne Entgelt darzubringen,<ref>vgl. Direktorium Apostolorum successores vom 22. Februar 2004, 143.</ref><ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Handlexikon, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1960, S. 27, Applikationspflicht (2. Auflage; Imprimatur N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis).</ref>, der Pfarrer für seine Gemeinde (CIC can. 534 § 1), jedoch nicht der Pfarrvikar (CIC can. 548 § 2 + can 549).

Wenn ein Bischof (CIC 388 § 2) oder Pfarrer (can. 534 § 1) aber rechtmäßig verhindert ist, diese Heilige Messe zu feiern, hat er an diesen Tagen durch einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu applizieren.

Ein Bischof, dem außer der eigenen Diözese andere Diözesen, auch unter dem Titel der Verwaltung, anvertraut sind, genügt der Verpflichtung durch die Applikation einer einzigen Heiligen Messe für das ganze ihm anvertraute Volk (CIC 388 § 3). Ebenso gilt dies für einen Pfarrer die Seelsorge für mehrere Pfarreien hat (can. 534 § 1).

Wenn ein Bischof oder Pfarrer diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat er so bald wie möglich so viele Heilige Messen für das Volk zu applizieren, wie er unterlassen hat (CIC 388 § 4; can. 534 § 1).

Solidarische pastorale Verantwortung von mehreren Priestern

Wenn Priestern solidarisch der pastorale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien zugleich anvertraut wird, ist haben nach gemeinsamer Beratung eine Ordnung aufzustellen, nach der einer von ihnen nach Kanon 534 die Heilige Messe für das Volk appliziert (CIC can. 534 § 1+2.).

Die Feier mehrerer Messen an einem Tag

Ein Priester, der mehrere Messen am selben Tag feiert, kann jede einzelne nach der Meinung applizieren, für die ein Stipendium gegeben worden ist; dabei gilt jedoch, dass er, außer an Weihnachten, nur das Stipendium für eine einzige Messe zu eigen erwirbt, die übrigen aber den vom Ordinarius vorgeschriebenen Zwecken zuzuführen hat; irgendeine Vergütung aus einem außerhalb der Applikation liegenden Grund ist dagegen zulässig (CIC can 951 § 1; vgl. Bination und Trination).

Päpstliche Schreiben

Benedikt XV.

  • 1917 Kirchenrecht can 306, 315 § 1, 323, 339, 348 § 2, 440, 466.

Paul VI.

Johannes Paul II.

  • 1983 Kirchenrecht can 388, 510 § 2, 516 § 1, 534, 548 § 2, 549, 948.

Anmerkungen

<references />