Ansprache vom 14. Mai 1956

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Ansprache

von Papst
Pius XII.
an Mitglieder des Italienischen Verbandes der Hornhautspender,
des italienischen Blindenvereins,
berühmter Augenärzte und Gerichtsmediziner
über die Integrität des menschlichen Leibes im Leben und im Tod
14. Mai 1956

(Quelle: Herder-Korrespondenz, Zehnter Jahrgang 1955/56, Zehntes Heft, Juli 1956, S. 465-467; auch in: Soziale Summe Pius' XII., Band III, S. 3230-3241; Nrn. 5492-5505; Offizieller französischer Text: AAS XLVIII [1956] 469-467).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Hintergrund

Am 14. Mai hat der Heilige Vater Mitglieder des Italienischen Verbandes der Hornhautspender, des italienischen Blindenvereins und berühmte Augenärzte und Gerichtsmediziner in Audienz empfangen und zu ihnen über die religiösen und sittlichen Gesichtspunkte gesprochen, die bei der Übertragung der Hornhaut von Toten auf Lebende berücksichtigt werden müssen. Nach einleitenden Worten fuhr er fort (wir geben die französisch gehaltene Ansprache in eigener Übersetzung mit geringen Kürzungen wieder):

Einleitend

Man kann nicht sagen, dass jede (biologisch mögliche) Übertragung von Geweben zwischen Individuen verschiedener Arten an sich verurteilenswert ist; aber noch weniger stimmt es, dass keinerlei biologisch mögliche "heterogene" Transplantation verboten wäre oder Bedenken hervorriefe. Man muss von Fall zu Fall unterscheiden und sehen, um was für Gewebe es sich bei der Transplantation handelt. Die Übertragung tierischer Sexualdrüsen auf den Menschen ist als unsittlich zu verwerfen; dagegen wäre gegen die Übertragung der Hornhaut eines nichtmenschlichen auf einen menschlichen Organismus vom sittlchen Gesichtspunkt aus nichts einzuwenden, wenn sie biologisch möglich und angezeigt wäre. Wenn man auf die Verschiedenheit der Arten ein absolutes sittliches Verbot der Übertragung gründen wollte, müsste man logischerweise auch die Zelltherapie, wie sie gegenwärtig immer häufiger durchgeführt wird, verurteilen; man entnimmt häufig einem nicht-menschlichen Organismus lebende Zellen, um sie auf einen menschlichen Organismus zu übertragen, in dem sie ihre Funktion weiterführen.

Wir haben auch in den terminologischen Erklärungen der jüngsten der gedruckten Arbeiten eine Bemerkung gefunden, die unmittelbar das Thema dieser Unserer Ansprache angeht. Man präzisiert dort, dass der Ausdruck "Aufpfropfung" [italienisch "innesto"], wenn er für die Übertragung von einem toten auf einen lebenden Menschen gebraucht wird, ungenau und uneigentlich angewandt ist. Der Text sagt dort: "Ungenau nennt man ,innesto' auch die Verwendung von ,fixierten' (toten und konservierten) Geweben; während es exakter wäre, hier von ,Einpflanzung' oder ,Einschließung' eines toten Gewebes in ein lebendes zu sprechen." Es ist Ihre Sache, diesen Hinweis vom medizinischen Standpunkt aus zu würdigen; vom philosophischen und theologischen Standpunkt aus besteht die Kritik zu Recht. Die Übertragung eines Gewebes von einem Toten auf einen Lebenden ist nicht Übertragung von Mensch zu Mensch; der Tote war Mensch, doch er ist es nicht mehr.

Das Recht der "Menschheit" auf den Organismus des Individuums

Wir haben in der gedruckten Dokumentation eine andere Bemerkung gefunden, die Verwirrung stiften könnte und die zu berichtigen Wir Uns verpflichtet fühlen. Um zu zeigen, dass die Herauslösung der zur Übertragung von einem zum andern Lebenden nötigen Organe der Natur entspricht und erlaubt ist, stellt man sie in eine Linie mit der Abtrennung eines bestimmten leiblichen Organs im Interesse des Gesamtorganismus. Die Glieder des Einzelnen werden hier ebenso oder fast so als Glieder und Teile des Gesamtorganismus betrachtet, der "die Menschheit" bildet, wie sie Teile des individuellen Organismus des Menschen sind. Man argumentiert dann so, dass man sagt: wenn es im Notfall erlaubt ist, ein einzelnes Glied (Fuß, Hand, Auge, Ohr, Niere, Geschlechtsdrüse) dem Gesamtorganismus des "Menschen" zu opfern, so wäre es ebenfalls erlaubt, ein solches besonderes Glied dem Organismus "Menschheit" (in der Person eines ihrer leidenden und kranken Glieder) zu opfern. Das Ziel, das diese Argumentation im Auge hat, nämlich die Leiden eines anderen zu heilen oder wenigstens zu lindern, ist verständlich und lobenswert, aber die vorgeschlagene Methode und der Beweis, auf den man sich stützt, sind irrig. Man übersieht hier den wesentlichen Unterschied zwischen physischem und moralischem Organismus sowie den wesentlichen qualitativen Unterschied zwischen den Beziehungen der Teile zum Ganzen bei diesen beiden Typen von Organismen. Der physische Organismus des Menschen ist ein Ganzes hinsichtlich seines Seins; die Glieder sind miteinander verbundene und vereinte Teile in bezug auf das physische Sein selber; sie sind derartig in das Ganze einbezogen, dass sie keinerlei Unabhängigkeit besitzen, sie existieren nur für den Gesamtorganismus und haben keine anderen Zwecke als die seinen. Ganz anders verhält es sich bei dem moralischen Organismus, den die Menschheit darstellt. Dieser bildet ein Ganzes nur in bezug auf sein Handeln und seine Ziele; die Einzelnen sind als Glieder dieses Organismus nur funktionelle Teile; das "Ganze" kann also an sie nur Forderungen stellen, die das Handeln betreffen. In bezug auf ihr physisches Sein sind die Einzelnen in keiner Weise voneinander oder von der Menschheit abhängig; unmittelbare Evidenz und gesunder Verstand beweisen die Falschheit der umgekehrten Behauptung. Darum hat der Gesamtorganismus, der die Menschheit ist, keinerlei Recht, an die Einzelnen Forderungen zu stellen auf dem Gebiet des physischen Seins auf Grund des natürlichen Rechts, das das "Ganze" hat, über seine Teile zu verfügen. Die Abtrennung eines bestimmten Organs wäre ein unmittelbarer Eingriff nicht nur in die Sphäre des Handelns des Einzelnen, sondern auch und vor allem in die seines Seins von seiten eines rein funktionellen "Ganzen": der "Menschheit", der "Gesellschaft", des "Staates", dem der Mensch als funktionelles Glied und nur hinsichtlich seines HandeIns angehört. In ganz anderem Zusammenhang haben Wir schon früher den Sinn und die Bedeutung dieser Überlegung unterstrichen und an die notwendige Unterscheidung zwischen physischem und moralischem Organismus, die man sorgsam beachten muss, erinnert. Das geschah in Unserer Enzyklika vom 29. Juni 1943 über den "Mystischen Leib Christi" ...

Übertragung der Gewebe Toter auf Lebende

Wir kehren nun zu Unserm Hauptthema, der moralischen Berechtigung der Übertragung der Hornhaut von einem Toten auf einen Lebenden zugunsten der Blinden und der von Blindheit Bedrohten, zurück ... Sie versichern Uns, dass die Übertragung der Hornhaut für zahlreiche Kranke ein vielversprechendes Mittel zur Heilung oder mindestens zur Linderung und Besserung darstellt. Gut denn! Wenden Sie sie an und helfen Sie, soweit es möglich und erlaubt ist, natürlich indem Sie die Fälle mit größter Vorsicht und nach genauer Prüfung auswählen ...

Vom sittlich-religiösen Standpunkt aus ist nichts gegen die Ablösung der Hornhaut bei einem Toten, d. h. gegen die lamellären ebenso wie die perforierenden Keratoplastiken als solche einzuwenden. Für den, der sie erhält, d. h. für den Patienteil, bedeutet sie eine Wiederherstellung oder die Korrektur eines Geburtsfehlers oder Unglücksfalls. Den Toten, von dem die Hornhaut genommen wird, trifft man nicht in einem der Güter, auf die er ein Recht hat, noch in seinem Recht auf diese Güter. Der Leichnam ist im eigentlichen Wortsinn kein Rechtssubjekt mehr; denn er ist der Persönlichkeit beraubt, die allein Rechtssubjekt sein kann. Die Ablösung ist ebenso keine Beraubung eines Gutes mehr; die Gesichtsorgane (ihr Vorhandensein, ihre Integrität) haben für den Leichnam nicht mehr den Charakter eines Guts, weil sie ihm nicht mehr dienen und keine Beziehung mehr auf einen Zweck haben. Das bedeutet keineswegs, dass es gegenüber dem Leichnam eines Menschen keine sittlichen Verpflichtungen, Vorschriften und Verbote geben könnte und tatsächlich auch gibt; aber auch nicht, dass diejenigen, denen die Sorge für den Leib, seine Unantastbarkeit und die Behandlung, der er unterzogen wird, anvertraut sind, nicht Rechte und Pflichten im eigentlichen Sinne abtreten könnten und auch tatsächlich abtreten. Ganz im Gegenteil. Im übrigen können die Keratoplastiken, die an sich keine moralischen Einwände hervorrufen, doch aus anderen Gründen nicht unbedenklich und selbst direkt unsittlich sein.

Würde des menschlichen Leichnams

In erster Linie muss auf ein sittlich falsches Urteil hingewiesen werden, das sich im menschlichen Geist bildet, gewöhnlich aber auch sein äußeres Verhalten beeinflusst und das darin besteht, den menschlichen Leichnam auf eine Stufe mit dem tierischen oder einfach mit einer "Sache" zu stellen. Der tierische Leichnam ist fast ganz verwendbar in allen seinen Teilen; das gleiche kann man vom menschlichen Leichnam sagen, wenn man ihn rein materiell betrachtet, d. h. in den Elementen, die ihn zusammensetzen. Für manche bildet diese Betrachtungsweise das letzte Kriterium des Denkens und das letzte Prinzip des Handelns. Eine solche Haltung enthält einen Irrtum des Urteils und eine Verkennung der Psychologie und des religiösen und moralischen Sinns. Denn der menschliche Leichnam verdient, dass man ihn ganz anders betrachtet. Der Leib war die Wohnung einer geistigen und unsterblichen Seele, ein wesentlich konstitutiver Teil der menschlichen Persönlichkeit, an deren Würde er teilhatte; etwas von dieser Würde haftet ihm noch an. Man kann, da er ein Bestandteil des Menschen ist, auch sagen, dass er "nach Gottes Ebenbild und Gleichnis" geschaffen ist, was weit über die allgemeinen Spuren der göttlichen Ähnlichkeit hinausgeht, die man auch bei den vernunftlosen Tieren und bis zu den rein materiellen, unbeseelten Schöpfungen findet. Selbst auf den Leichnam passt noch in gewisser Weise das Wort des Apostels: "Wisst ihr nicht, dass eure Glieder Tempel des Heiligen Geistes sind, der in euch wohnt?" (1 Kor. 6,19.) Endlich ist der tote Leib zur Auferstehung und zum ewigen Leben bestimmt. Das alles gilt nicht vom tierischen Körper und beweist, dass es nicht genügt, die "therapeutischen Zwecke" ins Auge zu fassen, um angemessen über den menschlichen Leichnam zu urteilen und ihn demgemäß zu behandeln. Andererseits ist es ebenso wahr, dass die medizinische Wissenschaft und die Ausbildung der künftigen Ärzte eine detaillierte Kenntnis des menschlichen Leibes erfordern und dass man den Leichnam als Studienobjekt braucht. Die hier ausgesprochenen Gedanken widersprechen dem nicht. Man kann dieses berechtigte Ziel verfolgen, indem man das, was Wir soeben gesagt haben, uneingeschränkt annimmt. Daher kommt es auch, dass ein Einzelner über seinen Leichnam verfügen und ihn zu nützlichen, moralisch einwandfreien und selbst erhabenen Zwecken (unter anderem, um kranken und leidenden Menschen zu helfen) bestimmen kann. Man kann eine solche Entscheidung über den eigenen Leib im vollen Bewusstsein der Achtung, die ihm gebührt, und unter Berücksichtigung der Worte des Apostels an die Korinther treffen. Diese Entscheidung ist nicht zu verurteilen, sondern positiv zu beurteilen. Denken Sie z. B. an die Geste Don Carlo Gnocchis. Außer wo es verpflichtende Umstände gibt, muss jedoch die Freiheit und Freiwilligkeit der Betreffenden respektiert werden; im allgemeinen wird man dies Verhalten nicht als eine Pflicht oder als einen pflichtmäßigen Akt der Nächstenliebe hinstellen. Bei der Propaganda dafür muss man sicherlich eine kluge Zurückhaltung wahren, um ernste innere und äußere Konflikte zu vermeiden. Aber muss man denn, wie es häufig geschieht, jeden Eingriff prinzipiell ablehnen? Die Frage bleibt offen. Zweifellos können schwere Missbräuche dabei entstehen, sobald eine Entschädigung verlangt wird; aber es hieße zu weit gehen, jede Annahme oder jede Forderung einer Entschädigung zu verurteilen. Es ist das gleiche wie bei der Bluttransfusion: es ist ein Verdienst des Spenders, wenn er eine Vergütung ablehnt; es ist aber nicht notwendig ein Fehler, eine solche anzunehmen.

Die Rechte der Angehörigen

Die Ablösung der Hornhaut, obwohl an sich völlig statthaft, kann dadurch unstatthaft werden, dass sie Rechte und Gefühle derer verletzt, denen die Sorge für den Leichnam obliegt, in erster Linie der nächsten Angehörigen; es kann sich aber auch um andere Personen kraft öffentlicher oder privater Rechte handeln. Es wäre nicht menschlich, um medizinischen Interessen oder therapeutischen Zwecken zu dienen, so tiefwurzelnde Gefühle zu verletzten. Im allgemeinen sollte es den Ärzten nicht erlaubt sein, Ablösungen oder andere Eingriffe beim Leichnam zu unternehmen ohne Einwilligung derer, die über ihn zu verfügen haben, oder etwa gar trotz früher ausgesprochener Einwände des Betreffenden. Es wäre auch nicht recht, wenn die Leichen armer Patienten in den öffentlichen Kliniken und Krankenhäusern ohne weiteres der Medizin und Chirurgie zur Verfügung ständen, während die der begüterteren Patienten das nicht täten. Geld und soziale Stellung dürften keine Rolle spielen, wenn es sich um so delikate menschliche Gefühle handelt. Andererseits müsste die Öffentlichkeit dazu erzogen werden, und es müsste ihr mit Klugheit und Ehrerbietung klargemacht werden, dass die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung zu ernstlichen Eingriffen in die Unverletztlichkeit des Leichnams im Interesse der Leidenden die dem Verstorbenen geschuldete Achtung nicht verletze, wenn man dafür stichhaltige Gründe hat. Dies Einverständnis kann trotzdem für die nächsten Angehörigen einen Schmerz und ein Opfer mit sich bringen, aber dieses Opfer ist durch die barmherzige Nächstenliebe gegenüber leidenden Brüdern verklärt.

Die Gesichtspunkte der Gesetzgebung

Die öffentliche Gewalt und die Gesetze, die die Eingriffe bei Leichnamen betreffen, müssen im allgemeinen die gleichen sittlichen und menschlichen Gesichtspunkte beachten, da sie sich auf die menschliche Natur selber stützen, die der Gesellschaft in der kausalen Ordnung wie in der Ordnung der Würde vorausgeht. Insbesondere hat die öffentliche Macht die Pflicht, über ihre Durchführung in der Praxis zu wachen und vor allem Maßnahmen zu treffen, damit eine "Leiche" nicht als solche behandelt wird, ehe der Tod ordnungsgemäß festgestellt ist. Andererseits steht es der öffentlichen Macht zu, über die berechtigten Interessen der Medizin und der ärztlichen Ausbildung zu wachen; wenn der Verdacht besteht, dass der Tod Folge eines Verbrechens ist, oder wenn Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht, muss der Leichnam den Autoritäten ausgeliefert werden. All das kann und muss geschehen, ohne dass die dem menschlichen Leichnam geschuldete Ehrerbietung oder die Rechte der nächsten Angehörigen verletzt werden. Die öffentliche Macht kann schließlich wirksam dazu beitragen, dass sich in der öffentlichen Meinung die Überzeugung von der Notwendigkeit und sittlichen Erlaubtheit gewisser Verfügungen über den Leichnam durchsetzt, und so der Gelegenheit zu inneren oder äußeren Konflikten beim Einzelnen, der Familie und der Gesellschaft vorbeugen oder sie vermeiden.

Vor ungefähr zwei Jahren, am 30. September 1954, haben Wir schon die gleichen Ideen in einer Ansprache anlässlich des 8. Kongresses der Internationalen Ärztevereinigung ausgedrückt, und Wir möchten heute wiederholen und bestätigen, was Wir damals in einem kurzen Absatz sagten: "Hinsichtlich der Wegnahme von Teilen des Körpers eines Verstorbenen zu therapeutischen Zwecken darf man dem Arzt nicht gestatten, den Leichnam nach Gutdünken zu behandeln. Es ist Sache der öffentlichen Gewalt, angemessene Regeln dafür aufzustellen. Aber auch sie darf nicht nach Gutdünken verfahren. Es gibt Gesetzestexte, gegen die man ernsthafte Einwände erheben kann. Eine Bestimmung wie die, die dem Arzt in einem Krankenhaus gestattet, Teile eines Körpers zu therapeutischen Zwecken wegzunehmen, wenn nur die Absicht auf Gewinn ausgeschlossen ist, ist schon wegen der Möglichkeit allzu freier Auslegung unzulässig. Man hat auch die Rechte und Pflichten derjenigen in Betracht zu ziehen, denen die Sorge für den Leichnam des Verstorbenen zusteht. Endlich sind die Forderungen der natürlichen Sittlichkeit zu beachten, die es verbieten, den Leichnam eines Menschen einfach wie eine Sache oder wie den eines Tieres zu betrachten und zu behandeln" [vgl. Herder-Korrespondenz 9. Jhg., S. 78].

In der Hoffnung, Ihnen so genauere Richtlinien gegeben und dadurch ein tieferes Verständnis der religiösen und sittlichen Aspekte dieses Gegenstandes erleichtert zu haben, erteilen Wir Ihnen von ganzem Herzen Unsern väterlichen Apostolischen Segen.